Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortsetzungsverweigerungserklärung. Umdeutung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine nicht rechtzeitig abgegebene Fortsetzungsverweigerungserklärung i.S.d. § 12 KSchG kann gemäß § 140 BGB regelmäßig in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.
2. Auch durch eine nur versehentlich verspätet abgegebene Fortsetzungsverweigerungserklärung wird der Annahmeverzug des Arbeitgebers entsprechend § 297 BGB beendet, weil der Arbeitnehmer damit zum Ausdruck bringt, nicht mehr leistungsbereit zu sein.
Normenkette
KSchG § 12; BGB § 140
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 12.02.1999; Aktenzeichen 51 Ca 16344/98) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Februar 1999 – 51 Ca 16344/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 19. August 1962 geborene Kläger stand seit dem 1. September 1978 zunächst als Auszubildender und danach als Kfz-Mechaniker in den Diensten der Beklagten. Gemäß Nr. 1 seines Arbeitsvertrags vom 26. August 1981 waren die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des Berliner Kraftfahrzeug-Handwerks in ihrer jeweils letzten Fassung Bestandteil dieses Vertrags.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. November 1997 – 7 Ca 39982/96 – wurde festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. September 1996 nicht aufgelöst worden war. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 30. November 1997 zugestellt, die es rechtskräftig werden ließ.
Mit Schreiben vom 13. Februar 1998 (Ablichtung Bl. 9 d.A.) erklärte der Kläger, daß er das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen werde, und machte einen Anspruch auf Verzugslohn bis Zugang dieses Schreibens geltend. Diese Forderung bezifferte der Kläger mit Schreib...