Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltung des BAT-O für einen Lehrer, der überwiegend in einer Schulfiliale im Ostteil Berlins, zeitabschnittsweise aber auch in der Stammschule im Westteil unterrichtet. BAT-O. BAT: räumlicher Geltungsbereich
Leitsatz (amtlich)
Auf das Arbeitsverhältnis eines Lehrers, der für den Unterricht an der im Ostteil Berlins gelegenen Filiale einer im Westteil gelegenen Stammschule eingestellt wurde, findet der BAT-O Anwendung. Wird der Lehrer für ein Schulhalbjahr zum Unterricht an der Stammschule im Westteil eingeteilt, bleibt auch in dieser Zeit die Geltung des BAT-O erhalten.
Der Kläger wurde von einem ostberliner Bezirk für den Unterricht an einer im Bezirk gelegenen Berufsschule eingestellt. Zu Vertragsbeginn verlor der Bezirk für die Schule seine schulverwaltungsrechtliche Zuständigkeit, die einem westberliner Bezirk übertragen wurde; die Schule wurde einer im Westbezirk gelegenen Schule als Filiale zugeordnet, der Kläger an den Westbezirk abgeordnet. Er verlangt West-Vergütung. ArbG und LAG haben die Klage abgewiesen, da der Ort der Unterrichtsleistung im Osten verblieben ist. Ein Anspruch auf die Westvergütung wurde auch nicht für einzelne Schulhalbjahre bejaht, in denen der Kläger an der im Westen gelegenen Stammschule unterrichtet hatte.
Normenkette
BAT-O § 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 01.11.1993; Aktenzeichen 19 Ca 19747/93) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. November 1993 – 19 Ca 19747/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitsvergütung des Klägers sich nach den Vergütungstarifverträgen zum BAT-O oder zum ...