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LAG Berlin Urteil vom 15.02.1988 - 9 Sa 114/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Heimliche Tonbandaufnahmen als Beweismittel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Als Beweismittel kommen im zivilprozessualen Verfahren auch Tonbandaufnahmen als Augenscheinsobjekte in Betracht.

2. Die heimliche Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes bzw. die Tonaufzeichnung ohne Einwilligung des Betroffenen ist prozessual im allgemeinen nicht verwendbar. Bei Notwehr oder Notstand gegenüber einem rechtswidrigen Verhalten sowie zur berechtigten Wahrnehmung höherrangiger Interessen sind Ausnahmen möglich.

 

Normenkette

ZPO §§ 371, 415; GG Art. 1, 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 15.10.1987; Aktenzeichen 27 Ca 116/87)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Oktober 1987 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 27 Ca 116/87 – teilweise wie folgt abgeändert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 419,90 DM brutto abzüglich 46,04 DM netto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 3. Juni 1987 zu zahlen.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 49/59 und der Beklagte 1/50 zu zahlen.

 

Tatbestand

Die 1948 geborene Klägerin stand seit dem 8. April 1974 als Fachverkäuferin zunächst in den Diensten der Bäckerei und Konditorei … die der Beklagte am 1. Februar 1985 einschließlich des Verkaufsgeschäftes und einer weiteren Filiale übernommen hatte. Die Klägerin arbeitete bei dem Beklagten, der in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, in Wechselschicht wöchentlich 38 Stunden. Sie erhielt zuletzt eine monatliche Durchschnittsvergütung in Höhe von 1.784,09 DM brutto, und zwar unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 11,04 DM brutto. Im Verkaufsgeschäft des Beklagten besteht eine einheitliche Kas...

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