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LAG Berlin Urteil vom 13.01.2006 - 13 Sa 1957/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweispflicht des Arbeitgebers. Aufhebungsvertrag. Schadensersatz

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber ist vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer sich im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin, auf deren Initiative der Aufhebungsvertrag zustande kommt und die durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten wird, nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass die Arbeitnehmerin mangels anwartschaftsbegründender Zeiten möglicherweise kein Arbeitslosengeldes erhalten wird.

Normenkette

BGB § 242

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 26.08.2005; Aktenzeichen 54 Ca 12641/05)

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. August 2005 – 54 Ca 12641/05 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines unterbliebenen Hinweises seitens der Arbeitgeberin anlässlich eines Aufhebungsvertrages.

Die Klägerin war vom 13. März 1987 bis zum 31. März 2003 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit der Beklagten existiert eine Rahmenbetriebsvereinbarung über den Umgang mit der Personalübergangssituation und zur Beschäftigungssicherung.

In der Zeit vom 9. Dezember 2000 bis zum 31. März 2003 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2001 (vgl. das Schreiben Bl.53 d.A.) beantragte sie auf einem vom damaligen Personalrat erstellten Formular die Auflösung ihres Arbeitsvertrages gemäß der Rahmenvereinbarung. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen.

Mit selbst formuliertem Schreiben vom 20. Juli 2002 (vgl. dazu das Schreiben in Kopie Bl. 54 d. A.) wiederholte die Klägerin ihren Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses „ab sofort oder später”. Er wurde von der Pfle...

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