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LAG Berlin Urteil vom 12.07.1993 - 9 Sa 67/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Beförderung eines Mitbewerbers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die von der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Grundsätze zur Konkurrentenklage im Beamtenrecht lassen sich nicht auf Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst übertragen. Dies gilt insbesondere für den vorläufigen Rechtsschutz, gerichtet auf Unterlassung einer Stellenbesetzung durch einen Mitbewerber bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

2. Ein Verfügungsanspruch auf Beförderung kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; ArbGG § 62 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2; Verfassung von Berlin Art. 13

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.05.1993; Aktenzeichen 86 Ga 143/93)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Mai 1993 – 86 Ga 143/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin, die eine Ausbildung als Sozialarbeiterin abgeschlossen hat, trat im Mai 1982 als Angestellte in die Dienste des beklagten Landes. Sie ist im Jugendnotdienst der Senatsverwaltung für Jugend und Familie tätig und erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT. Seit September 1991 ist sie mit ihrem Einverständnis in das ehemalige „Haus der Jugendhilfe”, … str. 13, abgeordnet.

Die Klägerin bewarb sich um eine im Amtsblatt für Berlin vom 3. Juli 1992 ausgeschriebene Stelle der Leiterin/des Leiters des Jugendnotdienstes, Teilbereich … str. 13, Vergütungsgruppe IV a BAT-O. In der Stellenausschreibung heißt es u.a.:

„Aufgabengebiet:

Der Jugendnotdienst ist eine rund um die Uhr geöffnete Einrichtung für Jugendliche in Not- und Krisensituationen. Neben einer Beratungsstelle bestehen für kurzfristige Unterbringungen je eine Einrichtung im Westteil und im Ostteil der Stadt. Zur Aufgabe gehört die Koordinierung und Organisation der Einrichtung, die Unterstützung der konzeptionellen Weiterentwicklung und die fachliche Beratung der Mitarbeiter.

Anforderungen:

Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter/in oder sonstige Angestellte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen; berufliche Erfahrung in der Beratung und Betreuung gefährdeter Jugendlicher (Familienfürsorge), vertiefte Kenntnis über einschlägige Rechtsgrundlagen, besonders des Jugendhilfe- und Familienrechts, Kenntnisse über die Bereiche der Jugendhilfe in Berlin.

Kooperation und Teamfähigkeit werden vorausgesetzt.

Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt berücksichtigt.

Die Bewerbung von Frauen ist ausdrücklich erwünscht.”

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 5. April 1993 der Klägerin mitgeteilt hatte, daß sie, die Klägerin, bei der Stellenbesetzung nicht habe berücksichtigt werden können, weil die Wahl auf eine andere Bewerberin gefallen sei, hat sie vor dem Arbeitsgericht Berlin mit der dort am 28. April 1993 eingegangenen Klage – 86 Ca 17987/93 –, ohne daß bisher eine rechtskräftige Entscheidung des Erstgerichts vorliegt, eine erneute Entscheidung des beklagten Landes über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangt. Gleichzeitig hat die Klägerin im Wege einer einstweiligen Verfügung sowohl vom Land Berlin als auch vom Bezirksamt … von Berlin mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 30. April 1993 eingegangenen Antragsschrift verlangt, daß die fragliche Stelle vorerst nicht besetzt werde, bis eine erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung ergangen sei. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte über ihre Bewerbung ermessensfehlerhaft entschieden habe. So sei die Mitbewerberin, Frau …, für die sich das beklagte Land entschieden habe, keine Sozialarbeiterin und auch von ihrer bisherigen Berufspraxis her weniger qualifiziert als sie. Fragen zur Integration der Mitarbeiter hätten in ihrem Bewerbungsgespräch, so hat die Klägerin behauptet, eine völlig untergeordnete Rolle gespielt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese hätte ihr, so hat die Klägerin ausgeführt, der Vorrang gegeben werden müssen.

Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei erforderlich, um ihr einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Falls die ausgeschriebene Stelle zwischenzeitlich anderweitig besetzt werde, könne ihr diese Stelle nicht mehr übertragen werden.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

dem Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Stelle der Leiterin/des Leiters des Jugendnotdienstes, Teilbereich … str., Vergütungsgruppe IV a BAT-O (Kennzeichen 11/92) vor der erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung mit einer anderen Bewerberin/mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß eine sachgerechte Einlassung nicht möglich sei, da ihm ein Doppel der Klagebegründung des Hauptsacheverfahrens erst in der mündlichen Verhandlung übergeben worden sei. Nach der Stellenausschreibung sei es im übrigen nicht erforderlich, einen Abschluß als Sozialarbeiterin zu be...

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