Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Berlin Urteil vom 11.06.1998 - 7 Sa 105/97

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialkassenbeiträge

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe wegen Verletzung in Deutschland anwendbaren europäischen Arbeitsrechts.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 29.08.1997; Aktenzeichen 67 Ca 55270/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.07.1999; Aktenzeichen 10 AZR 575/98)

 

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. August 1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 67 Ca 55270/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft. Die Beklagte ist ein Betrieb, der Rohrleitungs-, Erd-, Tief- und Straßenbauarbeiten sowie Horizontalbohrungen und Durchörterungen ausführt. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17.10.1995 mit, sie kündige ihre Mitgliedschaft in der ZVK zum 31.12.1995.

Mit drei vom Arbeitsgericht zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen hat der Kläger die Beklagte auf Auskunftserteilung und für den Fall der Nichterfüllung auf Zahlung einer Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG und außerdem auf Zahlung von restlichen Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (bis 31.12.1991) bzw. ab dem 01.01.1992 nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, VI. Buch (SGB VI) über die gesetzliche Rentenversicherung arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Juni 1996 bis Januar 1997 in ihrem Betrieb beschäftigt worden seien sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den jeweils genannten Monaten angefallen seien,
  2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt werde, an ihn eine Entschädigungssumme in Höhe von 248.000,– DM zu zahlen,
  3. ihm 64.398,18 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt.

die Klage insgesamt abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten: Sie sei zur Kündigung ihrer Mitgliedschaft beim Kläger berechtigt gewesen. Das ergebe sich aus Ziffer 11 der Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte, wonach es jedem Arbeitgeber freistehe, einer Koalition nicht beizutreten. Der Kläger stütze sich bei hier geltend gemachten Ansprüchen auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dessen Allgemeinverbindlichkeitserklärung mit der daraus folgenden Zwangsmitgliedschaft verletze in Deutschland anwendbares europäisches Arbeitsrecht.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch am 29.08.1997 verkündetes Urteil nach den Klageanträgen erkannt Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seiten 6–11 der Urteilsausfertigung, Bl. 29–34 d. A.) verwiesen.

Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 20.10.1997 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 13.11.1997, die Berufungsbegründung ist – nach Fristverlängerung bis zum 05.01.1998 – am 05.01.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte vor

Die Regelung des § 5 Abs. 1 TVG, aufgrund derer der VTV für allgemeinverbindlich erklärt worden sei, stehe in Widerspruch zur Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, dort Titel I Ziff. 11. Die Bundesrepublik Deutschland habe diese Gemeinschaftscharta unterzeichnet und müsse sich deswegen auch daran messen lassen. Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifverträge werde sie, die Beklagte, in ihren Grundrechten verletzt; denn ihr stehe es nicht mehr frei, der ZVK beizutreten oder nicht.

Darüber hinaus verstoße die Allgemeinverbindlichkeitserklärung gegen den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere gegen Art. 85 Abs. 1 Buchst. d), aber auch gegen Art. 3, 5, 48, 59 und 60 EWG-Vertrag. Durch die zwangsweise Erhebung von Beiträgen für Sozialkassen in Höhe von derzeit 18,9 % der Bruttolohnsumme komme es zu einer Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.08.1997 die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Meinung: Es gehe nicht um eine Zwangsmitgliedschaft oder Mitgliedschaft, sondern um Beiträge zu einer Gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, die wegen der angeordneten Allgemeinverbindlichkeit von allen Bauarbeitgebern, mithin auch von...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BAG 10 AZR 575/98
BAG 10 AZR 575/98

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verwerfung der Revision – Unzureichende Revionsbegründung  Leitsatz (amtlich) An einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung fehlt es, wenn der Revisionskläger lediglich rügt, das angefochtene Urteil „berücksichtige nicht ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren