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LAG Berlin Urteil vom 11.06.1990 - 9 Sa 30/90

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Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 17.01.1990; Aktenzeichen 29 Ca 100/89)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Januar 1990 – 29 Ca 100/89 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten am 8. November 1989 entstandenen Mehrkosten, die der Beklagten auferlegt werden.

 

Tatbestand

Die 1947 geborene Klägerin trat am 1. September 1981 als Altenpflegerin in die Dienste der Beklagten, die ein Senioren- und Pflegeheim betreibt und in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten besteht ein fünfköpfiger Betriebsrat. Seit dem 1. Februar 1989 wurde die Klägerin im Haus 68 der Beklagten als Stationsschwester eingesetzt und erhielt zuletzt eine monatliche Brutto-Vergütung in Höhe von 3.600,– DM.

Am 27. Juli 1989 erteilte die Beklagte der Klägerin eine schriftliche Ermahnung (Bl. 26 d.A.), in der ihr schlechter Führungsstil und Umgangston als verantwortliche Stationsschwester vorgeworfen wurden. In einer weiteren schriftlichen Abmahnung vom 22. August 1989 heißt es unter anderem:

„…

Leider ist es trotz der Ihnen am 27.7.1989 erteilten Ermahnung wieder zu einem von Ihnen zu verantwortenden Vorfall auf Ihrer Station gekommen, der mich nun zu einer Abmahnung veranlassen mußte.

Am 9.8.1989 wurde von Mitarbeitern Ihrer Station im Berichtsbuch eingetragen, daß ein Patient erhebliche Entzündungen im Genitalbereich hat.

Die Ärztin verordnete daraufhin sofort Sitzbäder mit Kaliumpermanganat. Das Medikament wurde sofort aus der Apotheke geholt und Ihnen ausgehändigt.

Am 16.8.1989 mußte die Ärztin bei der Visite feststellen, daß ihre Anordnungen in keiner Weise ausgeführt worden sind...

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