Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Berlin Urteil vom 10.12.1997 - 13 Sa 122/97

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrages. langfristige vorübergehende Beschäftigung von Mitarbeitern eines durch Brand zerstörten Warenhauses in einem anderen Tarifgebiet. MTV Einzelhandel Brandenburg oder Berlin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die tarifvertraglich geregelte räumliche Erfassung von Arbeitsverhältnissen ist in der Regel die Lage des Betriebes maßgebend, entsprechend dem Grundsatz, daß derjenige Tarifvertrag Anwendung findet, der am Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses gilt. Erfüllungsort ist regelmäßig der Sitz des Betriebes.

2. Wird ein tarifgebundener Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum (hier: mindestens 2 ¾ Jahre) ausschließlich in einem Betrieb eines anderen Tarifgebiets beschäftigt, so gilt wegen der sachlichen Nähe und der geographischen Zuordnung sowie der einheitlichen Handhabung im Tarifgebiet entsprechend dem Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses das für diesen Ort gültige Tarifrecht und nicht das des bisherigen Tarifgebiets.

3. Vereinbarungen der tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung von Tarifverträgen aus einem anderen Tarifgebiet sind unwirksam, jedenfalls soweit die Bestimmungen des vereinbarungsgemäß anwendbaren Tarifvertrages des anderen Tarifgebiets für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. Das ist bei den Regelungen der Tarifverträge für den Einzelhandel Brandenburgs gegenüber denen des Einzelhandels Berlin der Fall.

 

Normenkette

TVG §§ 3-4; BGB § 611; MTV Einzelhandel Berlin § 1 A

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 02.07.1997; Aktenzeichen 2 Ca 45.653/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02. Juli 1997 – 2 Ca 45653/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob auf ihr Arbeitsverhältnis für die Dauer der Beschäftigung des Klägers im Land Berlin der Manteltarifvertrag sowie der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel des Landes Berlin in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.

Der Kläger, der Mitglied der DAG ist, war bis zum 31. Juli 1996 im Warenhaus Kaufhof Potsdam als Substitut tätig. Mit Wirkung vom 01. August 1996 übernahm die Beklagte, die Mitglied im Gesamtverband des Einzelhandels Land Berlin e.V. ist, das Warenhaus im Wege eines Betriebsübergangs. Das Gebäude fiel einem Brand zum Opfer. Voraussichtlicher Fertigstellungstermin einer neuen Verkaufsstätte in Potsdam ist das Frühjahr 1999.

Unter dem 29. Juli 1996 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat des Hauses Potsdam einen Interessenausgleich und Sozialplan (Bl. 6 bis 9 d. A.), nach dem die Mitarbeiter der Filiale Potsdam Arbeitsverträge für diese Filiale erhalten und sie bis zur Wiederaufnahme ihrer Arbeit in Potsdam in Berliner Filialen der Karstadt AG beschäftigt werden sollten. In 2.1. des Sozialplans heißt es:

„Die Mitarbeiter/-innen erhalten von der Karstadt AG Arbeitsverträge für die Filiale Potsdam entsprechend den Bedingungen beim Betriebsübergang von der Kaufhof AG. Bis zur Aufnahme der Arbeiten in der Filiale Potsdam übernimmt die Geschäftsleitung der Karstadt-Filiale Berlin, Schloßstraße die Funktionen des Disziplinarvorgesetzten.

Die Mitarbeiter/-innen der Filiale Potsdam werden vorübergehend in die Berliner Filialen entsandt und dort befristet bis zum 30.04.1999, spätestens jedoch bis 3 Monate vor Eröffnung der Filiale Potsdam, eingesetzt.

Nach Nr. 2.4 des Sozialplans sollten die Arbeitszeiten der aufnehmenden Filialen für die Mitarbeiter gelten.

Nach dem mit der Karstadt AG Potsdam geschlossenen Arbeitsvertrag vom 01. August 1996 (Bl. 24/R d. A.) vereinbarten die Parteien unter Nr. 13 die Anwendung der Tarifverträge für den Einzelhandel des Landes Brandenburg auf ihr Arbeitsverhältnis.

Seit dem 01. August 1996 arbeitet der Kläger in der Filiale der Beklagten in Berlin. Schloßstraße. Er erhält eine Vergütung nach K 4b nach dem fünften Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel Land Brandenburg in Höhe von 3.999,– DM brutto. Der für Berlin geltende Tarifvertrag sieht für diese Vergütungsgruppe ein Gehalt von 4.371,– DM brutto vor. Die Sonderzahlung nach § 12 BMTV Einzelhandel Land Brandenburg beläuft sich auf 1.999,50 DM brutto, nach § 12 B des MTV Einzelhandel Berlin auf 2.185,50 DM brutto.

Mit Schreiben vom 16. September 1996 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Gehaltsdifferenzen einschließlich Sonderzahlungen seit dem 01. August 1996 für die gesamte Dauer seiner Beschäftigungszeit im Tarifgebiet Berlin (westliche Stadtbezirke) geltend.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Ansicht vertreten, daß für die Dauer seiner Beschäftigung in Berlin die Einzelhandels-Tarifverträge des Landes Berlin auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung fänden und ihm deshalb Gehalt sowie Sonderzuwendungen auf deren Grundlage zu zahlen seien. Erfüllungsort seiner Arbeitsleistungen sei die Berliner Filiale der Beklagten und liege damit im räumlichen Geltungsbereich der betreffenden Tarifverträge. Ihm stehe d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankenbezüge / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    2.360
  • Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
    1.732
  • Bereitschaft / 3.3 Rufbereitschaft als Arbeitszeit – Entgelt
    1.707
  • Sonderurlaub
    1.587
  • Entgelt / 3.4.2.6 Berücksichtigung bereits erworbener Stufen
    1.550
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.477
  • Urlaub / 8.12 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr
    1.462
  • Jubiläumsgeld
    1.448
  • Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2 Sozial- und Erziehungsdienst-Zulage
    1.352
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    1.289
  • Entgelt / 4.1.1 Stufenlaufzeitverkürzung
    1.182
  • TV-L / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.170
  • Entgelt / 3.5 Stufenlaufzeit
    1.160
  • Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)
    1.156
  • Erwerbsminderung / 3.3.1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
    1.138
  • Zulagen / 4.1 Die Regelung des TVöD
    1.127
  • Entgelt / 3.7.2 Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung
    1.045
  • Zeugnis / 11.6 Schlussfloskel
    1.040
  • Zulagen / 4.1.2 Höhe der Zulage
    1.014
  • Vorübergehende höherwertige Tätigkeit / 3 § 14 TVöD
    1.001
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt TVöD Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Urteile: Kündigungen bei Gorillas nach "wildem" Streik wirksam
Warnstreik im Öffentlichen Dienst, Lehrer streiken für bessere Arbeitsbedingungen
Bild: mauritius images / imageBROKER / Björn Kietzmann

Zwei Fahrradkurieren des Berliner Lieferdienst-Startups Gorillas wurde zu Recht fristlos gekündigt, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin. Die sogenannten "Rider" hatten an einem nicht gewerkschaftlich organisierten Streik teilgenommen. 


Gegen den Fachkräftemangel: Strategien für eine starke Verwaltung
Strategien für eine starke Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie der öffentliche Sektor qualifiziertes Personal anwerben und bestehende Mitarbeitende langfristig an sich binden kann. Hierzu präsentieren die Autor:innen ein umfassendes Maßnahmenpaket, das dazu beitragen kann, den Fachkräftemangel erheblich zu reduzieren.


LAG Berlin 8 Sa 2435/00, 8 Sa 149/01
LAG Berlin 8 Sa 2435/00, 8 Sa 149/01

  Entscheidungsstichwort (Thema) Tarifkonkurrenz. Nachwirkung. ablösende Vereinbarung  Leitsatz (amtlich) 1. Tarifkonkurrenz, Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag und arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines betrieblich nicht mehr einschlägigen Tarifvertrags ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte
Komplettlösungen
Finanzen & Controlling Produkte
Öffentlicher Dienst Alle Produkte
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren