Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisungen von Kündigungen im Bereich des öffentlichen Dienstes gemäß § 174 BGB
Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei Ausspruch einer Kündigung im Bereich des öffentlichen Dienstes gilt § 174 BGB.
2. Mit der Stellung des Sachbearbeiters einer mit Personalangelegenheiten befaßten Abteilung einer Senatsdienststelle ist das Kündigungsrecht nicht derart allgemein verbunden, daß die Arbeitnehmer, die mit dem Sachbearbeiter zu tun haben, davon im Sinne von § 174 Satz 2 BGB in Kenntnis gesetzt wären (BAG AP Nr. 1 und 2 zu § 174 BGB).
Nr 1 BAG 30.5.72 – 2 AZR 298/71 / Nr 2 2 AZR 633/76 30.5.78
3. Das gilt auch, wenn der Personalsachbearbeiter den Arbeitsvertrag „im Auftrage” unterzeichnet hatte (BAG a.a.O.).
Normenkette
BGB § 174
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 05.05.1988; Aktenzeichen 53 Ca 36/87) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Mai 1988 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 53 Ca 36/87 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien wurde unter dem 6. April 1987 ein bis zum 31. März 1988 befristeter Arbeitsvertrag geschlossen, der eine Tätigkeit des Klägers beim Gartenbauamt gegen ein monatliches Entgelt von 1.951,34 DM brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zum Gegenstand hatte. Die Einstellung erfolgte im Rahmen allgemeiner Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz. Hinsichtlich der sonstigen Arbeitsbedingungen wird auf den schriftlich niedergelegten Arbeitsvertrag (Hülle Bl. 18 d.A.) verwiesen. In ihm ist bestimmt, daß auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen für die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförder...