Revision eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung tariflicher Ausschlußfristen auf eine Sozialplanabfindung bei Abschluß des Sozialplanes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Tarifliche Ausschlußfristen sind auf einen Sozialplanabfindungsanspruch jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn der Sozialplan erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wird.
Normenkette
BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 18.05.1993; Aktenzeichen 18 Ca 23.694/92)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 30.11.1994; Aktenzeichen 10 AZR 79/94)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Mai 1993 – 18 Ca 23.694/92 – abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 10.761,45 nebst 4 % Zinsen seit dem 15.9.1992 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger eine Sozialplanabfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 10.761,45 DM zu zahlen. Die Klageforderung ist dem Grunde nach streitig. Außerdem beruft sich die Beklagte auf die Nichtbeachtung tarifvertraglicher Ausschlußfristen.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in der Zeit vom 01. September 1964 bis zum 30. Juni 1991 tätig. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien fand kraft Verbandszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg. Tarifgebiet II vom 10.03.1991 (MTV) Anwendung. Nr. 13 MTV lautet:
„Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
13.1
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit, jedoch spätestens innerhalb...