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LAG Berlin Urteil vom 05.03.1997 - 13 Sa 137/96

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Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 06.09.1996; Aktenzeichen 34 Ca 3603/96)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. September 1996 – 34 Ca 39707/95 und WK: 34 Ca 3603/96 – werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten, die der Anschlußberufung die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten u. a. über einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin.

Die Klägerin und Widerbeklagte war bei den Beklagten seit dem 01. Oktober 1994 als Anzeigenvertreterin tätig, die als Gesellschafter bürgerlichen Rechts das monatlich erscheinende Anzeigenblatt „Sp. Journal”, das im Bezirk Sp. verteilt und von ca. 135.000 Menschen gelesen wird, betreiben. Nachdem der Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10. Dezember 1995 (Bl. 5/6 d.A.) im Zusammenhang mit der Erkrankung der Klägerin im Dezember 1995 außerordentlich, hilfsweise zum 31. Januar 1996 gekündigt hatte, einigten sich die Parteien durch Teilvergleich in dem vorliegenden Rechtsstreit über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Januar 1996.

Der Beklagte zu 1) fertigte während der Tätigkeit der Klägerin in dem „Sp. Journal” eine Sparte, die überschrieben mit „Einkaufsbummel mit M.” mit journalistischem Einschlag über Anzeigenkunden berichtete. In der Ausgabe Dezember 1995, für die Anzeigenschluß am 07. Dezember 1995 gewesen war, fertigte der Beklagte zu 1), nachdem die Klägerin sich bei den Beklagten Anfang Dezember 1995 arbeitsunfähig krank gemeldet hatte, unter der Überschrift „Einkaufsbummel mit A.” (Bl. 53 d.A.) folgenden, fettgedruckten Einführungstext:

„Winterzeit ist Krankheitszeit, so leider auch im Sp. Journal. Plötzlich und unerwartet erkrankte M., die den beliebten Einkaufsbummel le...

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