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LAG Berlin Urteil vom 03.09.2004 - 6 Sa 1315/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltvereinbarung für den Insolvenzfall

 

Leitsatz (amtlich)

Erklärt sich ein Arbeitnehmer zur Rettung des Betriebes seines Arbeitgebers bereit, gegen ein entsprechend geringeres Entgelt verkürzt zu arbeiten, so stellt sein für den Fall einer gleichwohl eintretenden Insolvenz vorgesehener Anspruch auf das volle Entgelt jedenfalls dann keine Masseverbindlichkeit dar, wenn der Insolvenzverwalter von der Befugnis, vom Arbeitnehmer auch wieder die vollzeitige Arbeitsleistung zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat.

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 08.06.2004; Aktenzeichen 18 Ca 17105/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen 6 AZR 529/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.06.2004 – 18 Ca 17105/03 – dahin geändert, dass die Klage, soweit ihr stattgegeben worden ist, als unzulässig abgewiesen wird.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin stand seit dem 01. September 1998 in Vollzeitbeschäftigung als Sekretärin und Stenotypistin in den Diensten der späteren Insolvenzschuldnerin. Im Januar 1998 vereinbarte sie mit dieser eine „Vertragsänderung” (Abl. Bl. 11 d.A.), wonach ihre wöchentliche Arbeitszeit unter entsprechender Reduzierung des Gehaltsanspruchs auf 24 Stunden herabgesetzt wurde. Weiter hieß es:

„Bei Konkurs, Schließung des BeT.es oder bei beT.sbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber ist Frau T. für die letzten 12 Monate – vorbehaltlich einer gesetzlichen Änderung für die Berechnung des Arbeitslosengeldes, in diesem Fall wird der Zeitraum entsprechend angepasst – vor ihrem Ausscheiden bezüglich ihrer monatlichen Vergütung so zu stellen, wie sie ohne dies...

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