Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnausgleich bei verminderter Leistungsfähigkeit. Tariflohnerhöhung
Leitsatz (amtlich)
Die entsprechende Berücksichtigung tariflicher Lohnerhöhungen bei der Berechnung des Lohnausgleichs für bisher im Akkord beschäftigte Arbeitnehmer mit verminderter Leistungsfähigkeit ist nicht auf eine Erhöhung ihres bisherigen Effektivverdienstes, der eine übertarifliche Zulage enthält, gerichtet.
Normenkette
Nr. 10.7.2 S. 2 MTV für die Arbeiter der Berliner Metallindustrie vom 10. Mai 1990
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 23.02.1999; Aktenzeichen 7 Ca 20925/98) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Februar 1999 – 7 Ca 20925/98 – wird zurückgewiesen.
II. Auch die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger steht seit dem 25. September 1969 als Kokillengießer in den Diensten der Beklagten; Auf sein Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Arbeiter in der Berliner Metall- und Elektroindustrie, Tarifgebiet I, Anwendung.
Seit Ende 1996 erhielt der vorher im Akkord beschäftigte Kläger Lohnausgleich in Höhe von 95 % seines von November 1995 bis Oktober 1996 erzielten Akkorddurchschnitts mit 27,66 DM brutto pro Stunde. Diesen Stundenlohn erhöhte die Beklagte für die Zeit ab 01. April 1997 entsprechend der Tariflohnerhöhung von 1,5 % auf 28,07 DM brutto.
Mit seiner Klage hat der Kläger Feststellung einer weiteren Lohnerhöhung um 2,5 % ab 01. April 1998 auf 28,77 DM brutto sowie Zahlung der sich daraus ergebenden Differenz in Höhe von insgesamt 240,78 DM brutto für April und Mai 1998 verlangt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Beg...