Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Berlin Urteil vom 03.09.1997 - 8 Sa 82/97

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristungsprognose. gesteigerte Anforderungen. EU-Zeitrente

 

Leitsatz (amtlich)

Die Prognose für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeits-Rente auf Zeit und die Prognose für den Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages haben unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe. Die Erwerbsunfähigkeits-Rente auf Zeit wird bewilligt, wenn das Ende der Erwerbsunfähigkeit eintreten kann, also – ergebnisoffen – möglich ist. Die wiederholte Vereinbarung einer Befristung erfordert die objektivierte Erwartung, der Bedarf werde diesmal zu Ende sein.

 

Normenkette

BGB § 620; SGB VI § 102 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 03.04.1997; Aktenzeichen 59 Ca 47208/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.03.1999; Aktenzeichen 7 AZR 608/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03. April 1997 – 59 Ca 47208/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge Fristablaufs.

Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war seit dem 1. Juli 1991 aufgrund mehrerer befristeter Verträge bei dem beklagten Land in der Kindertagesstätte … des Bezirksamtes Tempelhof von Berlin. Abteilung Jugend und Sport, als Reinigungskraft zum monatlichen Bruttoentgelt von 2.300,– DM tätig. Mit dem letzten Arbeitsvertrag vom 18. März 1996 vereinbarten die Partejen mit Wirkung ab 1. April 1996 erneut ein befristetes Arbeitsverhältnis, und zwar bis zum 30. November 1996. Als Befristungsgrund ist im Vertrag angegeben

„für die Dauer der Rente der Frau … längstens bis zum 30.11.1996”.

Wegen des Vertrages im übrigen wird auf die Ablichtung (Bl. 3 und 4 d.A.) verwiesen. Frau … war zunächst bei dem Beklagten im Bereich des Bezirksamtes Tempelhof von Berlin, Abteilung Gesundheit und Soziales, in einem Seniorenheim als Reinigerin/Küchenarbeiterin unbefristet beschäftigt. Am 9. November 1994 erkrankte Frau … langfristig. Die Arbeit im Altenheim wurde an ein Drittunternehmen vergeben, ihre Haushaltsstelle der Abteilung Jugend und Sport zugewiesen. Frau … nahm ihre Arbeit in diesem Bereich jedoch nie auf. Vielmehr bewilligte ihr die LVA Berlin mit Bescheid vom 14. Dezember 1995 rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 1995 befristet bis zum 30. November 1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1996 wurde Frau … sodann eine Dauererwerbsunfähigkeitsrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt.

Mit ihrer am 4. Dezember 1996 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Feststellungsklage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung mangels sachlichen Grundes geltend gemacht. Sie hat behauptet, sie habe Frau … nie vertreten. Insbesondere aber habe das beklagte Land angesichts der nur befristeten Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht davon ausgehen können, die erkrankte Arbeitnehmerin werde ihre Arbeit wieder aufnehmen, da dies bei befristeten EU-Renten eine seltene Ausnahme darstelle.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß sich die Parteien über den 30. November 1996 hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 3. April 1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 28 u. 29 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses der Klägerin am 22. Mai 1997 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 20. Juni 1997 beim Landesarbeitsgericht Berlin eingereichte Berufung, die sie mit einem am 18. Juli 1997 eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet:

Sie meint zunächst, der Arbeitsplatz der Frau … sei durch die Vergabe ihres Aufgabenbereiches an eine Drittfirma tatsächlich weggefallen. Insofern bestreitet sie die Versetzung der Frau … an die Kindertagesstätte aus der Stelle von der Abteilung Gesundheit und Soziales der Abteilung Jugend und Sport zugewiesen worden seien.

Selbst wenn aber ein Vertretungsfall vorliege, mangele es hier am sachlichen Grund für die Befristung. Denn der Arbeitgeber müsse darlegen, daß er damit habe rechnen müssen, die ausgefallene Kraft werde ihre Arbeit wieder aufnehmen. Im Normalfall einer Erkrankung müsse der Arbeitgeber zwar mit Gesundung des erkrankten Arbeitnehmers rechnen, da die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eine Ausnahme darstelle. Ein solcher Regelfall liege hier indessen nicht vor. Insofern obliege es dem Beklagten darzulegen, daß er mit der Rückkehr und Arbeitsaufnahme der Frau … habe rechnen müssen. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Prognose könnten dem EU-Rentenbescheid jedoch nicht entnommen werden. Zum einen handele es sich hierbei um die Prognose eines Dritten. Zum zweiten stelle die nur befristete Berentung nicht einmal ein Indiz für eine zu erwartende Arbeitsfähigkeit nach Fristablauf dar. Es sei inzwischen Praxis der Rentenversicherungsträger, Erwerbsunfähigkeitsrenten grundsätzlich zunächst nur befristet zu bewilligen. Nur in Ausnahmefällen, da die Wiederherstellung der Arbeitsfähi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Urteil: Unzulässige Befristung mit Sachgrund der Vertretung
Arbeiter scannt Paket auf dem Fließband
Bild: Corbis

Weiß ein Arbeitgeber, dass ein befristet eingestellter Arbeitnehmer während der gesamten Vertragsdauer arbeitsunfähig sein wird, kann er die Befristung nicht mit dem Sachgrund der Vertretung rechtfertigen. Das hat das LAG Niedersachsen entschieden.


Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


BAG 7 AZR 608/97
BAG 7 AZR 608/97

  Entscheidungsstichwort (Thema) Befristung zur Vertretung. Vertretungsbedarf aufgrund einer Zeitrentengewährung für einen auf Dauer beschäftigten Arbeitnehmer  Normenkette BGB § 620; SGB VI §§ 44, 102  Verfahrensgang LAG Berlin (Urteil vom ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren