Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Wahlbewerbers mehr als zwei Wochen nach Stillegung des Betriebsteils, für den er zum Betriebsrat kandidiert hatte
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer Änderungskündigung angehört, so führt es nicht zur Unwirksamkeit nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, wenn er dem Arbeitnehmer nach Ablehnung des Änderungsangebotes nunmehr eine Beendigungskündigung ausspricht.
2. Selbst wenn man darin, daß der Arbeitnehmer nach einer als Kündigungsgrund bereits verfristeten Betriebsstillegung ein Versetzungsangebot des Arbeitgebers ablehnt, eine neue für die Kündigung maßgebende Tatsache im Sinne des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB sehen wollte, könnte sich der Arbeitgeber darauf im Kündigungsschutzprozeß doch nicht stützen, wenn der Arbeitnehmer seine Ablehnung erst nach Anhörung des Betriebsrats erklärt hat, weil sich die Betriebsratsanhörung nicht auf noch in der Zukunft liegende Umstände beziehen kann.
3. Die Rechtskraft eines Urteils, das die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung gegenüber einem Wahlbewerber mit der Begründung festgestellt hat, es habe keine Betriebsstillegung i. S. des § 15 Abs. 4 KSchG vorgelegen, steht einer gegenteiligen Beurteilung im Folgeprozeß über eine erneute ordentliche Kündigung/nicht entgegen.
4. Die Stillegung eines nach § 4 Satz 1 BetrVG als Betrieb geltenden Betriebsteils stellt eine Betriebsstillegung i. S. des § 15 Abs. 4 KSchG dar. Dazu genügt die Auflösung der organisatorischen Einheit mit der Folge, daß die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nunmehr zu sog. Ausstrahlungen eines anderen Betriebs werden.
5. In einem solchen Fall findet der 1. Abschnitt des KSchG uneingeschränkte Anwendung. Deshalb ist der Arbeitgeber gehalten, einen Arbeitnehmer, der sich ...