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LAG Berlin Urteil vom 01.09.2000 - 8 Sa 1094/00

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Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.03.2000; Aktenzeichen 86 Ca 34037/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.03.2000 – 86 Ca 34037/99 – teilweise dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin DM 9.251,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. März 2000 zu zahlen und die weitergehende Klage – hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig – abgewiesen wird.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3 zu tragen, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin entstandenen Kosten, diese werden der Klägerin auferlegt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung des zwischen ihnen am 1. September 1983 geschlossenen Dienstvertrages, aufgrund dessen die Klägerin an der Musikschule R. als Musiklehrerin zur Erteilung von Violin-Unterricht als freie Mitarbeiterin beschäftigt war. Wegen der Vereinbarungen der Parteien im einzelnen wird auf die Kopien des Dienstvertrages vom 1. September 1983 und der „Anmerkung zum Dienstvertrag” (Bl. 12–16 d.A.) verwiesen.

In den Monaten April bis Juni 1999 erhielt die Klägerin ein durchschnittliches Honorar in Höhe von 3.083,73 DM. Neben dieser Tätigkeit ist die Klägerin als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis an einer Grundschule im Bezirk Reinickendorf von Berlin mit einer Teilzeitbeschäftigung von 17 von 26,5 wöchentlichen Pflichtstunden beschäftigt und erzielt dort einen Verdienst in Höhe von ca. 3.880,– DM brutto. Für das Jahr 1999 erkannte der Beklagte die Klägerin auf ihren Antrag hin als arbeitnehmerähnliche Person an und zahlte Urlaubsentgel...

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