Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliche Entscheidung bei Stufenklage bei fehlendem Hauptsacheanspruch. Wirksamkeit einer Stichtagsregelung in Betriebsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Sonderzahlung mit Mischcharakter können die Betriebspartner die Zahlung von einem Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Bezugszeitraum abhängig machen.
Leitsatz (redaktionell)
Die Jahresprämie ist eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter und keine ausschließliche, variable Vergütung.
Normenkette
BetrVG § 88; BetrVG § 75; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 05.07.2019; Aktenzeichen 17 Ca 2314/19)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 09.11.2021; Aktenzeichen 1 AZR 206/20)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.07.2019 - 17 Ca 2314/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Auskunfts- und Zahlungsansprüche hinsichtlich einer Jahresprämie für das Jahr 2018.
Der Kläger war seit dem 01. Februar 2012 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 30.11.2018 aufgrund Kündigung des Klägers.
Bei der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung "Einkommen". In dieser heißt es ua.
"Präambel
[...]
Diese Vereinbarung schafft die Grundlage, die Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Durch eine höhere Flexibilisierung kann in erfolgreichen Jahren Geld ausgeschüttet werden, ohne durch hohe Fixkosten das Risiko für das Unternehmen in schlechten Zeiten zu erhöhen. Die Leistungsentwicklung eines Mitarbeiters kann so dynamisch im Einkommen abgebildet werden.
[...]
Zum Einkommen eines Mitarbeiters gehören neben dem Gehalt (fixer Anteil) folgende mögliche Komponenten:
a) Jahresprämie
b) Prämien auf...