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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.10.2020 - 24 Sa 158/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Billigkeitskontrolle des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach § 32 Abs. 3 TVöD. Pflicht zur Interessenabwägung nach § 106 GewO auch im Rahmen von § 32 TVöD. Zulässigkeit befristeter Übertragung einer Führungsposition

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die befristete Übertragung einer Führungsposition auf Zeit nach § 32 Abs. 3 TVöD durch arbeitgeberseitigem Direktionsrecht unterliegt einer doppelten Billigkeitskontrolle nach § 106 GewO.

2. Die nach § 106 GewO erforderliche Interessenabwägung haben die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 32 TVöD nicht vorweggenommen.

 

Normenkette

TVG § 1; TVöD § 32; BGB § 315

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 12.11.2019; Aktenzeichen 58 Ca 6277/19)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. November 2019 - 58 Ca 6277/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin die Aufgaben einer Sachgebietsleiterin der Entgeltgruppe 11 TVöD im Rahmen einer "Führung auf Zeit" lediglich befristet gemäß § 32 TVöD und nicht unbefristet übertragen werden konnten.

Sie ist seit dem 1.März 1992 bei der Beklagten in der Zentralstelle A als vollbeschäftigte Angestellte auf unbestimmte Zeit beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 2. März 1992 nebst Änderungsvereinbarung (Bl. 8 und 9 der Akte). Danach bestimmt sich das Arbeitsverhältnis unter anderem nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der Klägerin sind die Aufgaben einer Sachbearbeiterin übertragen. In dieser Aufgabe erhielt sie zuletzt Entgelt der Entgeltgruppe 9 c TVöD.

Mit einer internen Stellenausschreibung suchte die Beklagte eine Sachgebie...

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