Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame Änderungskündigung zur Anrechnung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung auf den Mindestlohn bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unwirtschaftlichkeit des Betriebes
Leitsatz (redaktionell)
1. Haben die Arbeitsvertragsparteien eine "Urlaubsvergütung" in Höhe von 50 % eines Stundendurchschnittsverdiensts für die Zeit des Erholungsurlaubs vereinbart, kann darin nur die Vereinbarung eines zusätzlichen Urlaubsgelds gesehen werden, das die Arbeitgeberin gewährt, um die zusätzlichen Kosten der Arbeitnehmerin während des Erholungsurlaubs zu kompensieren und die nicht als eine Vergütung der Normalleistung angesehen werden kann; dass das zusätzliche Urlaubsgeld (auch) Vergütungscharakter hat, schließt die Bewertung als zusätzliche Leistung und ihre Nichtanrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht aus.
2. Kann eine zusätzliche "Urlaubsvergütung" nicht ohne Änderung des Arbeitsvertrags der Parteien auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, hat die Arbeitgeberin einen dringenden betrieblichen Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG für die Änderung der Arbeitsbedingungen schlüssig darzulegen.
3. Die Unwirtschaftlichkeit eines Betriebes kann der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin zu unveränderten Bedingungen entgegen stehen, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebs oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann; wegen des nachhaltigen Eingriffs in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung durch die Entgeltsenkung bedarf es im Fall der Unwirtschaftlichkeit des Betriebes eines von der Arbeitgeberin im Prozess substantiiert darzulegenden, umfassenden Sanierungskonzepts, das erkennbar alle gegenüber der beabsichtigten Änderung der Arbeitsbedingungen mild...