Entscheidungsstichwort (Thema)
Jubiläumsgeld. Betriebliche Übung für leitende Angestellte
Leitsatz (amtlich)
Auch leitende Angestellte können Ansprüche aus einer betrieblichen Übung herleiten.
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 15.12.2010; Aktenzeichen 55 Ca 17670/09)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2010 – 55 Ca 17670/09 – wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 6.345,00 EUR in der II. Instanz zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Jubiläumszahlung an den Kläger anlässlich des 25. Dienstjubiläums am 01.10.2006. Der Kläger ist der Vorsitzende des Gesamtsprecherausschusses der leitenden Angestellten bei der Beklagten.
Mit der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen wurden „über die Jahre hinweg immer wieder in unterschiedlicher Höhe, teilweise auch durch Einzelfallentscheidungen, Jubiläumsleistungen gewährt” (vgl. den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 13.10.2009, S. 3, Bl. 10 d. A.), darunter auch an leitende Angestellte, und für diese Dienstjubiläen Rückstellung in Millionenhöhe gebildet (vgl. den Jahresabschluss zum 30.06.1999, Bl. 59 ff., 61, der eine Rückstellung zum 30.06.1999 für Dienstjubiläen i. H. v. von 16.941.350,00 Euro ausweist). Dabei wurde unstreitig zum 25. Dienstjubiläum mindestens ein Monatsgehalt seit dem 05.10.1981, dem Eintritt des Klägers in das Vorgängerunternehmen der Beklagten, bis zum Inkrafttreten der Gesamtbetriebsvereinbarung ab 30.06.1999 als Jubiläumsleistung gezahlt.
Mit Datum vom 04.11.1999 schloss der Gesamtbetriebsrat mit Wirkung ab 30.06.1999 mit der Beklagten eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Behandlung von Dienstjubiläen (im Folgenden: GBV). Dort heißt es in I.1. und II.1....