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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.05.2018 - 15 Sa 1700/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin bei verspäteter Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann nach § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX a.F. eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen.

2. Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 22.11.2017; Aktenzeichen 21 Ca 2048/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. November 2017 - 21 Ca 2048/17 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.278,18 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.680,70 Euro seit dem 01.Mai 2015 und aus 597,48 Euro seit dem 01. Juni 2015 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Die Berufungskosten sind vom beklagten Land alleine zu zahlen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche wegen einer verspäteten Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach dem so genannten Hamburger Modell.

Die Klägerin, die als schwer behinderter Mensch anerkannt ist, ist seit 1999 bei dem beklagten Land als Lehrerin gegen eine monatliche Vergütung i.H.v. 3.601,49 € brutto beschäftigt.

Seit dem 01.10.2013 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Unter dem 20.01.2015 beantragte sie die Durchführung einer Wiedereingliederung, wobei sie h...

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