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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.05.2012 - 15 Sa 182/12, 15 Sa 348/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rückkehrrecht. Schließung einer Betriebskrankenkasse. Gesamtzusage. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auslegung. Rückkehrrecht bei Schließung einer Betriebskrankenkasse. unbegründete Klage auf Annahme des Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages bei Schließung der Krankenkasse durch Rechtsnachfolgerin

 

Leitsatz (amtlich)

Wird von einem ehemaligen Arbeitgeber ein unbefristetes Rückkehrrecht "für den Fall der Schließung/Auflösung der Betriebskrankenkasse X" eingeräumt, ist hiervon die Schließung eines Rechtsnachfolgers nicht umfasst.

 

Normenkette

SGB V §§ 152-153; BGB § § 305 ff., §§ 133, 151, 242, 305 Abs. 1, § 611 Abs. 1; SGB V § 150

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 15.12.2011; Aktenzeichen 33 Ca 9786/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.12.2011 - 33 Ca 9786/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten - wie in zahlreichen Parallelfällen - über ein Rückkehrrecht der Klägerin zu ihrem früheren Arbeitgeber, dem hiesigen beklagten Land. Dieses ist eines der Musterverfahren.

Die am .... 1956 geborene Klägerin war ursprünglich bei dem beklagten Land im Bereich der Betriebskrankenkasse (BKK) beschäftigt. Sie erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT.

Unter dem 29. Mai 1997 schlossen der Senat von Berlin und die Berliner Bezirke einerseits und der Hauptpersonalrat und verschiedene Gewerkschaften andererseits eine "Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung". Gem. Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 gilt di...

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