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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.07.2016 - 21 Sa 51/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beschäftigte haben einen vertraglichen Anspruch auf arbeitsschutzrechtlich vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchungen.

2. Der Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV bzw. § 11 ArbSchG setzt lediglich voraus, dass die oder der Beschäftigte den entsprechenden Wunsch äußert.

3. Nach § 5a 2. Halbs. ArbMedVV bzw. § 11 letzter Halbs. ArbSchG entfällt der Anspruch auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge im Einzelfall, wenn sich aus einer aktuellen belastbaren Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und den danach getroffenen Schutzmaßnahmen ergibt, dass mit einem Gesundheitsschaden nicht zu rechnen ist.

Es bleibt offen, ob dieser Ausnahmetatbestand auch eingreifen kann, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darlegt und beweist, dass aufgrund der Arbeitstätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit ausgeschlossen ist.

4. Eine Gesundheitsgefahr kann sich auch aus den Wechselwirkungen zwischen den Arbeitsbedingungen und individuellen Dispositionen ergeben.

5. Die Kosten der arbeitsmedizinischen Wunschvorsorge hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu tragen.

 

Normenkette

ArbMedVV § 5a; ArbSchG § 11

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 03.12.2015; Aktenzeichen 1 Ca 17694/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2015 - 1 Ca 17694/14 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auf Kosten der Beklagten durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner i. S. v. § 7 ArbMedVV arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien stre...

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Verordnung zur arbeitsmediz... / § 5a Wunschvorsorge
Verordnung zur arbeitsmediz... / § 5a Wunschvorsorge

Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und ...

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