Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmender Einfluss beliebiger Art als Merkmal eines beherrschenden Unternehmens. Inhalt und Grenzen des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat vor Ausspruch von Massenentlassungen
Leitsatz (amtlich)
1. Ein beherrschendes Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 3a KSchG ist schon gegeben, wenn eine rechtliche Verbindung beliebiger Art einen bestimmenden Einfluss ermöglicht.
2. Der Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG ist nicht begrenzt, bestimmt sich aber nach dem Gang der Konsultationen.
Normenkette
KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3a; EGRL 59/98 Art. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 12.01.2016; Aktenzeichen 24 Ca 2620/15)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Januar 2016 - 24 Ca 2620/15 - wird zurückgewiesen, soweit nicht bereits durch Teilurteil anders entschieden worden ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen bei einem Gesamtgebührenwert von 61.978,08 EUR die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %. Die Kosten des Verfahrens C-61/17 vor dem Europäischen Gerichtshof trägt die Klägerin.
III. Der Gebührenwert dieses Schlussurteils wird auf 45.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer (zweiten) betriebsbedingten Kündigung und hilfsweise um einen Nachteilsausgleich.
Die Klägerin ist 50 Jahre alt (geb. .... 1968) und war mit einer Betriebszugehörigkeit seit dem 1. Mai 1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Angestellte im Bereich Fluggastabfertigung auf dem Flughafen Berlin-Tegel in Vollzeit mit einem Bruttomonatseinkommen in Höhe von ca. 3.000 EUR beschäftigt. Die Klägerin war freigestelltes Betriebsratsmitglied.
In der Vergangenheit hatte die G. ...