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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.10.2023 - 2 Sa 576/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis einer ununterbrochenen Tätigkeit "innerhalb derselben Entgeltgruppe" bei demselben Arbeitgeber für den Stufenaufstieg eines Beschäftigten

 

Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 16 Abs. 3 TVöD/VKA wird die jeweils nächste Stufe nach bestimmten "Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe" erreicht. (Rn. 23)

Dies gilt auch dann, wenn die Eingruppierung in unterschiedliche Entgeltgruppen nicht auf unterschiedlichen Aufgaben, sondern auf dem Fehlen oder Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in der Person des oder der Beschäftigten beruht. (Rn. 31)

Werden solche Voraussetzungen in der Person später erworben und erfolgt aus diesem Grund eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, handelt es sich um eine Höhergruppierung im Sinne des § 17 Abs. 4 TVöD/VKA.( Rn. 31)

 

Orientierungssatz

Orientierungssätze:

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 877/23)

 

Normenkette

TVöD § 16 Abs. 3, §§ 12, 17 Abs. 4; TVöD/VKA § 16 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 20.04.2023; Aktenzeichen 8 Ca 1158/22)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2023 - 8 Ca 1158/22 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 2006 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung (TVöD/VKA). Ab Oktober 2012 wurde die K...

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