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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.12.2023 - 8 Sa 837/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen Nichterbringung der Arbeitsleistung infolge ihrer Quarantäne aufgrund einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus. Nichtvorlage einer ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Infektion mit dem Corona-Virus als regelwidrige körperlicher Zustand

 

Leitsatz (amtlich)

1. Krankheit im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) setzt einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand voraus. Was regelwidrig ist, bestimmt sich nach dem Stand der (medizinischen) Wissenschaft. Ob der regelwidrige Zustand einer Heilbehandlung bedarf, ist nicht maßgebend.

2. Danach sind auch Infektionen, die - wie solche mit dem sogenannten Corona-Virus - unter das Infektionsschutzgesetz (IfSG) fallen, unabhängig vom Auftreten von Symptomen Krankheiten im Sinne des EFZG, für die der Arbeitgeber zeitlich begrenzt das Risiko trägt, dass die/der Arbeitnehmer/-in aufgrund der Krankheit ihre/seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

Denn die Infektion als solche stellt bereits einen regelwidrigen körperlichen Zustand dar.

3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 EFZG besteht, wenn ein/-e Arbeitnehmer/-in infolge Krankheit ihre/seine vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht ausüben kann oder objektiv nicht ausüben sollte, weil die Heilung nach ärztlicher Prognose hierdurch verhindert oder verzögert würde.

Für die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist auf objektive Gesichtspunkte abzustellen. Die Kenntnis oder die subjektive Wertung der/des Arbeitnehmers/-in sind nicht ausschlaggebend.

4. Eine mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte Arbeitnehmerin ist infolge Krankheit objektiv an ihrer Arbeitsleistung verhindert und kann aufgrund...

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