Entscheidungsstichwort (Thema)
Günstigkeitsprinzip. Sachgruppenvergleich
Leitsatz (amtlich)
Der Sachzusammenhang zwischen Stundenlohn und Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird durch eine Darstellung des Günstigkeitsprinzips im Tarifvertrag in der „konkrete Geldbeträge” beispielhaft neben „sonstige günstigere Arbeitsbedingungen” genannt werden, nicht aufgehoben.
Normenkette
TVG § 4 Abs. 3; ETV Wach- und Sicherheitsgewerbe § 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.01.2011; Aktenzeichen 2 Ca 1196/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des ArbG Frankfurt (Oder) vom 20.01.2011 – 2 Ca 1196/10 – im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie die Beklagte zur Zahlung von 103,96 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger steht aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 6. Juni 2006 (Abl. Bl. 11 d.A.) als Wach- und Werkschutzkraft in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Er wird zur Bewachung von Objekten in Berlin eingesetzt. Der Stundenlohn des Klägers belief sich gemäß Nr. 3 des Arbeitsvertrags auf 4,74 EUR brutto. Unter Nr. 19 waren ein Nachtzuschlag von 7 %, ein Sonntagszuschlag von 35 % und ein Feiertagszuschlag von 75 % vereinbart.
Nach § 3 Nr. 2.1 des für allgemeinverbindlich erklärten Entgelttarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg vom 9. Oktober 2009 (ETV) betrug der Stundenlohn für Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz in Berlin ab 1. November 2008 wie schon zuvor 5,50 EUR und ab 1. Januar 2010 6,25 EUR. Gemäß § 6 Abs. 1 ETV waren auf den Stundenlohn nach § 3 folgende Zuschläge zu z...