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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.09.2015 - 23 Sa 1045/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschlechtsbezogene Benachteiligung durch Kündigung einer schwangeren Rechtsanwaltsfachangestellten in Kenntnis der Schwangerschaft. Entschädigungsklage der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen des arbeitgebenden Rechtsanwalts zur Unkenntnis über den Fortbestand der Schwangerschaft

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bestimmung des § 2 Abs. 4 AGG, wonach für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, schließt einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht aus.

2. Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal Schwangerschaft/Geschlecht ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Schwangerschaft anknüpft oder durch diese begründet ist, wozu der betreffende Grund (die Schwangerschaft) nicht der ausschließliche Beweggrund für das Handeln sein muss; ausreichend ist vielmehr, dass das Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat.

3. Auf ein schuldhaftes Handeln oder eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an; die Schwangerschaft muss nicht vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder "Triebfeder" des Verhaltens sein, so dass eine bloße Mitursächlichkeit genügt.

4. Geht die Kündigung während bestehender Schwangerschaft zu und verstößt sie damit objektiv gegen das Verbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, zeigt diese in Kenntnis der Schwangerschaft erfolgte Missachtung der besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes zu Gunsten der werdenden Mutter eine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG und § 1 AGG an; aufgrund diese Anzeichens besteht gemäß § 22 AGG die Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts.

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