Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Kündigung bei Betriebsstilllegung eines Luftverkehrbetriebes. Unwirksamkeit der Kündigung bei Betriebsübergang. Abgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang. Wirtschaftliche Einheit bei einem Luftverkehrsbetrieb. Massenentlassungsanzeige und Interessenausgleich bei Kündigung. Zuständiges Arbeitsamt für Massenentlassungsanzeige
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Luftverkehrsbetrieb gehören die eingesetzten Flugzeuge zu den wesentlichen Betriebsmitteln, deren Übergang als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs anzusehen ist (vgl. EuGH 09.09.2015 - C-160/14). Die Flugzeuge sind aber nicht allein identitätsbestimmend. Die Identität eines Flugbetriebs wird durch das Flugpersonal mitgeprägt, das für die ordnungsgemäße Durchführung des Flugzeuges unverzichtbar ist und das über eine bestimmte Ausbildung bzw. Qualifizierung verfügen muss sowie durch die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen (Anschluss an LAG Düsseldorf vom 17.10.2018 - 1 Sa 337/18).
2. Zur örtlichen Zuständigkeit der Arbeitsagentur für die Massenentlassungsanzeige.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 613a Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 18; KSchG § 24 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 27.04.2018; Aktenzeichen 30 Ca 15834/17)
ArbG Berlin (Entscheidung vom 27.04.2018; Aktenzeichen 30 Ca 15833/17)
ArbG Berlin (Entscheidung vom 24.04.2018; Aktenzeichen 30 Ca 15801/17)
ArbG Berlin (Entscheidung vom 24.04.2018; Aktenzeichen 30 Ca 15748/17)
ArbG Berlin (Entscheidung vom 04.05.2018; Aktenzeichen 25 Ca 15795/17)
ArbG Berlin (Entscheidung vom 04.05.2018; Aktenzeichen 25 Ca 15648/17)
ArbG Berlin (Entscheidung vom 28.05.2018; Aktenzeichen 23 Ca 15824/17)
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