Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzpflicht eines Software-Entwicklers wegen der Vergabe eines Passworts
Leitsatz (amtlich)
Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB erfordert die konkrete Darlegung einer Pflichtverletzung. In der Vergabe eines Passwortes, die vom Hersteller einer Roboterstation und vom entsprechenden Programm aus Sicherheitsgründen ausdrücklich vorgesehen ist, liegt keine Pflichtverletzung.
Macht ein Arbeitgeber geltend, der Arbeitnehmer habe weisungswidrig nicht das vorgegebene Passwort vergeben, muss dargelegt werden, welches Passwort hätte vergeben werden müssen sowie, wann und wie ggf. festgestellt wurde, dass dieses nicht vergeben wurde.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 619a
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 16.06.2016; Aktenzeichen 1 Ca 14493/15)
ArbG Berlin (Entscheidung vom 16.06.2016; Aktenzeichen 1 Ca 12523/15)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Juni 2016, 1 Ca 12523/15, 1 Ca 14493/15 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin zu 68/100 und der Beklagte zu 32/100 zu tragen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz hat die Klägerin zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch.
Der Beklagte war bis 30. April 2015 Arbeitnehmer der Klägerin und als Softwareentwickler für den Kunden B. im Einsatz, u.a. mit dem Auftrag der Programmierung und Sicherheitsinbetriebnahme einer Roboterstation. Letzter Arbeitstag des Beklagten war der 1. April 2015, anschließend wurde Urlaub und Freizeitausgleich für Überstunden gewährt.
Am 28. Juli 2015 wandte sich der Mitarbeiter S. der Klägerin per SMS an den Beklagten und teilte mit, man brauche das P...