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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.11.2024 - 11 Sa 443/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigungsanspruch eines weiblichen Bewerbers durch Benachteiligung wegen der Religion (hier: Tragen eines Kopftuchs)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Absatz Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen verbietet. Das Benachteiligungsverbot untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u. a wegen der Religion.

2. Soweit zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 AGG genannten Grund ein Kausalzusammenhang bestehen muss, ist es dafür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund i. S. v. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund i. S. v. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei bloße Mitursächlichkeit genügt. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen.

3. Im Hinblick auf die Zulässigkeit des Verlangens nach der Einhaltung einer Neutralitätsklausel gemäß § 8 Abs. 1 AGG ist das Unterlassen des Tragens religiöser Symbole oder speziell eines islamischen Kopftuches keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit Werkstudentin in der Tätigkeit für Recherchearbeiten, soweit die ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeit nicht davon abhängt, ob die Arbeitnehmerin ein islamisches Kopftuch trägt oder nicht.

 

Normenkette

AGG § 15 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 18.04.2024;...

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Allgemeines Gleichbehandlun... / § 15 Entschädigung und Schadensersatz
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  (1) 1Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.  (2) 1Wegen eines Schadens, der ...

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