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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.01.2022 - 23 SaGa 1521/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung. Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei offensichtlich unwirksamer Kündigung. Unwirksamkeit einer Kündigung wegen fehlender Zustimmung nach § 103 Abs. 2a BetrVG. Sonderkündigungsschutz eines nachgerückten Wahlvorstandsmitglieds. Sonderkündigungsschutz anhand Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Antrag auf einstweilige Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher Kündigung ist erfolgreich, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.

2. Das nachgerückte Wahlvorstandsmitglied genießt Sonderkündigungsschutz.

3. Die Kündigung ist mangels Zustimmung nach § 103 Abs. 2a BetrVG unwirksam, so dass ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht.

4. Ob Sonderkündigungsschutz besteht, richtet sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; BGB §§ 611a, 613, 242; KSchG § 15 Abs. 3; BetrVG § 103 Abs. 2a; ZPO § 91 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 03.11.2021; Aktenzeichen 34 Ga 10621/21)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.11.2021 - 34 Ga 10621/21 - abgeändert:

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin im Verfahren 34 Ca 9361/21 über die Kündigungsschutzanträge des Klägers, längstens jedoch bis zum 11.03.2022, mit 20 Wochenstunden als Rider in Berlin weiter zu beschäftigen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Beschäftigung des Verfügungsklägers nach außerordentlicher Kündigung durch die Verfügungsbeklagte im befristeten Arbeitsverhältnis.

Der Verfügungskläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 11.03.2021 seit dem 12.03.2021, befristet bis zum 11.03.2022, vollzeitig im Umfang von 20 Wochenstunden gegen eine Vergütung von 1.041,67 Euro brutto monatlich als sogenannter "Rider" bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt. Die Verfügungsbeklagte beschäftigt in Berlin mehr als 2.000 Arbeitnehmer, überwiegend Rider, die sie als Fahrradkuriere für die von ihr angebotenen kurzfristigen Lieferungen von Waren des Supermarkt-Sortiments einsetzt.

Bei der Verfügungsbeklagten wurde Ende November 2021 erstmalig eine Betriebsratswahl durchgeführt, in der der Verfügungskläger als eines von 19 Betriebsratsmitgliedern gewählt wurde. Der Betriebsratswahl vorausgegangen war eine Betriebsversammlung im Juni 2021, in der ein Wahlvorstand gewählt wurde, bestehend aus 9 Wahlvorstandsmitgliedern und 9 Ersatzmitgliedern, darunter der Verfügungskläger als 4. Ersatzmitglied.

Am 01.10.2021 beteiligte sich der Verfügungskläger außerhalb seiner Arbeitszeit an einer von der Verfügungsbeklagten als illegaler Streik beurteilten Aktion vor dem als "Warehouse" bezeichneten Lager der Verfügungsbeklagten in Berlin-Schöneberg. Am Abend desselben Tages erschien er nicht zu seiner im Dienstplan vorgesehenen Arbeit. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welchem Maße der Kläger damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat.

Die Verfügungsbeklagte versuchte am 05.10.2021 und 06.10.2021 erfolglos, dem Verfügungskläger unter seiner zu Beginn des Arbeitsverhältnisses mitgeteilten Anschrift ein Kündigungsschreiben zuzustellen. Am 08.10.2021 gegen 14.30 Uhr teilte eine Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten dem Verfügungskläger telefonisch mit, dass Versuche fehlgeschlagen seien, ihm ein Kündigungsschreiben unter seiner im Arbeitsvertrag angegebenen Anschrift zuzustellen, und bat ihn um Mitteilung seiner aktuellen Anschrift. Der Verfügungskläger beendete das Telefonat, ohne seine neue Anschrift mitzuteilen. Am 02.11.2021 erhielt er an seiner neuen Adresse ein Kündigungsschreiben der Verfügungsbeklagten unter dem Datum 06.10.2021, mit dem die Verfügungsbeklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos kündigte. Am 03.11.2021 beantragte sie vorsorglich die gerichtliche Zustimmungsersetzung gemäß § 103 Abs. 2a BetrVG zu einer weiteren außerordentlichen Kündigung des Verfügungsklägers. In dem vor dem Arbeitsgericht Berlin geführten diesbezüglichen Verfahren hat noch kein Anhörungstermin stattgefunden.

Seit dem 07.10.2021 beschäftigte die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger nicht mehr, strich die ihm bereits zugeteilten Dienste aus dem Dienstplan und entzog ihm seine Zugangsberechtigung für die App, mit der sie ihren Arbeitnehmern Dienstzeiten und Aufträge mitteilt. Die Verfügungsbeklagte ermöglichte es dem Verfügungskläger, zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit sowie zuvor zum Zwecke der Wahlwerbung die Betriebsräume zu betreten.

Am 04.10.2021 hängte der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Betriebsratswahl in den Warehouses der Verfügungsbeklagten aus. Zwischen den Parteien ist streitig, ob am Abend des 04.10.2021 ein Wahlvorschlag unter der Bezeichnung "Banna Dreams" bei dem Wahlvorstand einging, auf dem der Verfügungskläger unter Ziffer 21 als Wah...

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