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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.09.2008 - 20 Sa 2244/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lebensaltersstufen. Benachteiligung durch tarifliches Vergütungssystem

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen gemäß § 27 A Abs. 1 BAT i.V.m. dem Anwendungstarifvertrag des Landes Berlin vom 31.07.2003 und dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. §§ 1, 3 AGG dar. Diese unmittelbare Benachteiligung ist nicht nach den §§ 10, 5, 8 AGG gerechtfertigt. Die tarifvertragliche Staffelung der Grundvergütung ist gem.

2. Bei Verstößen gegen die Benachteiligungsverbote des § 1,3 AGG sind die leistungsgewährenden, nicht benachteiligenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen den Benachteiligungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden. Das ist solange anzunehmen, bis die Tarifvertragsparteien selbst eine diskriminierungsfreie Regelung schaffen.

3. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes führen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, weil zum einen lediglich der Fall einer sog. unechten Rückwirkung vorliegt und zum anderen ein geschützter Vertrauenstatbestand nicht gegeben ist. Weiter war die Entwicklung der Rechtslage aufgrund der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG vorhersehbar.

 

Normenkette

AGG §§ 1, 3, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 22.08.2007; Aktenzeichen 86 Ca 1696/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.11.2011; Aktenzeichen 6 AZR 148/09)

BAG (Beschluss vom 20.05.2010; Aktenzeichen 6 AZR 148/09 (A))

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.08.2007 – 86 Ca 1696/07 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.09.2006 gem. Vergütungsgruppe 1a des BAT in Verbindung mit de...

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Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

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