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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.09.2009 - 15 Sa 797/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Übung. keine gegenläufige betriebliche Übung. Altfälle

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es kann offen bleiben, ob unter Vertrauensgesichtspunkten zugunsten des Arbeitgebers für sog. Altfälle anzunehmen ist, dass für vor dem 01.01.2002 vereinbarte Arbeitsverträge nicht die Beschränkungen nach § 308 Nr. 5 BGB zu gelten haben, so dass eine gegenläufige betriebliche Übung grundsätzlich möglich ist.

2. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer bei Verweigerung der Leistung unter Einräumung einer angemessenen Frist darauf hinweisen, dass ihr (dreimaliges) Schweigen als Zustimmung zu einer Abänderung des Arbeitsvertrages gewertet wird.

 

Normenkette

BGB § 308 Nr. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Neuruppin (Urteil vom 25.03.2009; Aktenzeichen 5 Ca 1065/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 25.3.2009 – 5 Ca 1065/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten – wie in zahlreichen Parallelverfahren – darüber, ob ein Treuegeld zu zahlen ist.

Die Klägerin ist seit 1981 bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängern, im Betrieb Hennigsdorf nördlich von Berlin beschäftigt. In diesem Betrieb wurde von der Beklagten eine Musterbetriebsordnung (MuBo) angewandt. Diese sollte ursprünglich im Jahre 1994 konzernweit als Betriebsvereinbarung umgesetzt werden. Der Betriebsrat in Hennigsdorf unterzeichnete die ihm angebotene Betriebsvereinbarung jedoch nicht. Die entsprechenden Leistungen wurden den Arbeitnehmern trotzdem gewährt. Insofern wurde ab dem 20. Dienstjahr und später gestaffelt jährlich ein Treuegeld gezahlt (6.16 MuBo). Im 25., 40. und 50. Dienstjahr wurde stattdessen ein erhöhtes Jubiläumsgeld ausgezahlt (6.14 MuBo). Durch Betriebsverein...

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