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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.10.2010 - 6 Sa 1086/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Strukturausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

§ 12 Abs. 5 TVÜ-Bund wonach bei Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den nach Abs. 1 zu zahlenden Strukturausgleich angerechnet wird, findet keine Anwendung auf eine persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

 

Normenkette

TVÜ-Bund § 12 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 15.04.2010; Aktenzeichen 50 Ca 22368/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.07.2012; Aktenzeichen 6 AZR 701/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.04.2010 – 50 Ca 22368/09 – wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin steht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, auf das kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für den Bund Anwendung finden.

Gemäß Schreiben der Beklagten vom 04. September 2007 (Ablichtung Bl. 4 d. A.) erhielt die Klägerin ab 01. Oktober 2007 einen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 50,00 EUR brutto. Außerdem zahlte die Beklagte ihr wegen probeweiser Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für die Zeit von Juli bis Dezember 2008 eine persönliche Zulage in Höhe von 4,5 % ihres Tabellenentgelts, die sich damit auf monatlich 109,77 EUR brutto belief.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 teile die Beklagte der Klägerin mit, die persönliche Zulage versehentlich nicht auf ihren Strukturausgleich angerechnet zu haben, und behielt deshalb 273,54 EUR vom Entgelt der Klägerin für November 2009 ein.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Beklagte verurteilt, diesen Betrag nebst Verzugszinsen an die Klägerin zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der eindeutige Wortlaut des § 12 Abs. 5...

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