Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei pflichtwidriger Unterlassung einer vertrauensärztlichen Untersuchung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die in § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Nahverkehr Berlin (TV-N Berlin) geregelte Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitwirkung an einer von der Arbeitgeberin verlangten ärztlichen Untersuchung beeinträchtigt nicht übermäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, da die Arbeitgeberin die Mitwirkung des Arbeitnehmers nur aus gegebener Veranlassung und damit nur bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters verlangen kann und es mit Blick auf die schutzwürdigen Belange des Arbeitnehmers trotz des Auswahlrechts der Arbeitgeberin nicht in deren Belieben steht, wer die ärztliche Begutachtung durchführt; die Auswahl der ärztlichen Untersuchungsperson hat vielmehr nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) zu erfolgen.
2. Macht der Arbeitnehmer rechtzeitig vor oder während der Begutachtung begründete Bedenken etwa gegen die Fachkunde oder Unvoreingenommenheit der begutachtenden Ärztin geltend, kann es je nach den Umständen allein billigem Ermessen entsprechen, dass die Arbeitgeberin eine andere Ärztin mit der Begutachtung beauftragt; mit dieser Einschränkung ist es zur Gewährleistung gleichmäßiger Untersuchungsstandards grundsätzlich interessengerecht, das Bestimmungsrecht der Arbeitgeberin einzuräumen.
3. Verletzt der Arbeitnehmer seine Verpflichtung zur Teilnahme an der von der Arbeitgeberin gemäß § 3 Abs. 4 TV-N Berlin bestimmten Untersuchung nach zweimaliger einschlägiger Abmahnung erneut, indem er einen vorgesehenen Untersuchungstermin nicht wahrnimmt, ist die Vorwerfbarkeit des pflichtwidrigen Verhaltens herabgesetzt, wenn der Arbeitnehmer von Anbeginn an nicht jedwede Untersuchung au...