Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung nach den Entgeltgruppen E2. E4 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004. Tätigkeit an Doppelpressen. Eingruppierung eines Maschinenbedieners im Bereich Pressen
Leitsatz (redaktionell)
Eine „kurze Einweisung” im Sinn der Entgeltgruppe E1 des BETVCh ist bei einer Einarbeitungszeit von fünf Wochen nicht anzunehmen.
Normenkette
Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie West vom 18. Juli 1987 Fassung: 2004-09-30
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 16.06.2011; Aktenzeichen 8 Ca 1555/10)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Juni 2011 - 8 Ca 1555/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.254,00 € brutto (vierhundertsechsundfünfzig 00/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 23. Juli 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Gerichtskostenstreitwert von 13.469,00 € der Kläger 91 % und die Beklagte 9 % zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben bei einem Gerichtskostenstreitwert von 2.255,00 € der Kläger 44 % und die Beklagte 56 % zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit von Dezember 2009 bis Oktober 2010 eine höhere Vergütung deswegen zu zahlen ist, weil der Kläger höher einzugruppieren ist.
Der 1964 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Schlosser. Er ist seit dem 1. Juli 2002 bei der Beklagten als ...