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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.09.2023 - 4 Sa 900/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmissbräuchlichkeit einer AGG-Entschädigung. Kein Entschädigungsanspruch bei bloß formellem Bewerberstatus. Kein Entschädigungsanspruch nach AGG bei fehlendem Bewerbungswillen. Einbringung gerichtsbekannter Tatsachen in den Prozess. Geltung des Beibringungsgrundsatzes im Prozess bei Einbringung gerichtsbekannter Tatsachen

Leitsatz (amtlich)

1. Das Entschädigungsverlangen eines/einer erfolglosen Bewerbers/Bewerberin nach § 15 Absatz 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein.

2. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (im Anschluss an BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 43 BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).

3. Gerichtsbekannte Tatsachen dürfen im Einklang mit dem Beibringungsgrundsatz jedenfalls bei hinreichend substantiiertem Parteivortrag in den Prozess eingebracht werden.

Normenkette

AGG § 15 Abs. 2; BGB § 242; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2; ArbGG § 97 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 4; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 291

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 23.06.2022; Aktenzeichen 42 Ca 716/22)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 25.04.2024; Aktenzeichen 8 AZN 833/23)

BAG (Beschluss vom 25.01.2024; Aktenzeichen 8 AS 17/23)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.06.2...

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