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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 05.01.2011 - 15 Sa 1992/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageverzichtsvertrag. Kündigung ohne Abmahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Verzicht des Arbeitnehmers auf eine Kündigungsschutzklage muss in einer Ausscheidensvereinbarung unmissverständlich zum Ausdruck kommen.

 

Normenkette

KSchG § 1; BGB § 305c Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 06.08.2010; Aktenzeichen 28 Ca 9707/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.08.2010 – 28 Ca 9707/10 – abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15.06.2010 zum 30.09.2010 beendet worden ist.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Service-Techniker weiter zu beschäftigen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung vom 15. Juni 2010 und den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Der Kläger war seit dem 1. Juli 2002 bei der Beklagten als Service-Techniker gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.800,– EUR beschäftigt. Die Beklagte vertreibt und wartet Druckmaschinen.

Am 15. Juni 2010 fand auf Veranlassung des Klägers ein Personalgespräch statt, an dem der Geschäftsführer der Beklagten und der Vorgesetzte des Klägers, Herr L., teilnahmen. Hierbei ging es u. a. um atmosphärische Störungen im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten. Nach einem längeren Gespräch fand auf Veranlassung der Beklagtenvertreter eine Unterbrechung statt, wobei der Zeitraum der Pause zwischen den Parteien streitig ist. Danach übergaben diese das Kündigungsschreiben vom 15. Juni 2010 (Bl. 3 d. A.) und den T...

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