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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.06.2020 - 10 Sa 2130/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abmahnung bei fehlender Pflichtverletzung. Keine Erforderlichkeit eines biometrischen Zeiterfassungssystems. Gefährdungsbeurteilung als Voraussetzung für betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchung

 

Leitsatz (amtlich)

1) Ein biometrisches Zeiterfassungsystem ist in aller Regel nicht erforderlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG.

2) Die Anordnung einer arbeitsmedizinieschen Pflichtvorsorgeuntersuchung ist nur als Maßnahme infolge einer Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 5 ArbSchG zulässig. (§ 3 Abs. 1 ArbMedVV).

 

Normenkette

VO (EU) 2016/679 Art. 9; BDSG § 26; ArbMedVV § 3; GRCh Art. 31; BGB §§ 242, 1004

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 16.10.2019; Aktenzeichen 29 Ca 5451/19)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Oktober 2019 - 29 Ca 5451/19 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.298,61 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dreier Abmahnungen im Zusammenhang mit einer biometrischen Zeiterfassung sowie einer Vorsorgeuntersuchung.

Der Kläger ist 57 Jahre alt (geb. .... 1962) und seit dem 1. Juni 2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, die eine radiologische Praxis betreibt, als Medizinisch-technischer Radiologie-Assistent (MTRA) mit zuletzt 2.432,87 EUR brutto monatlich beschäftigt. Der Arbeitgeber behält sich nach § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vor, den Kläger in anderen Arbeitsbereichen einzusetzen und ihm zumutbare Aufgaben zu übertragen, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seiner Berufserfahrung entsprechen, wenn dies aus betrieblichen oder in der Person oder im Verhalten des A...

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