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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.03.2017 - 2 Sa 1827/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Benachteiligung einer Stellenbewerberin im öffentlichen Dienst wegen Schwerbehinderung. Unbegründete Entschädigungsklage bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Bewerberin im Öffentlichen Dienst, die das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt, muss nicht zu einem Vorstellungsgespräch nach § 82 SGB IX eingeladen werden.

 

Normenkette

AGG §§ 1, 7, 15 Abs. 2, § 22; SGB IX § 82; AGG § 7 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 2 Sätze 1-2, § 82 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 31.08.2016; Aktenzeichen 56 Ca 17220/15)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. August 2016 - 56 Ca 17220/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für F., S., F. und J., verpflichtet ist, der Klägerin eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung, ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft zu zahlen.

Die Klägerin ist am .....1964 geboren. Der Grad ihrer Behinderung beträgt 80. Sie verfügt über eine Ausbildung als "Facharbeiter für Schreibtechnik". Sie schloss diesen zweijährigen Ausbildungsgang im Juli 1983 in Leipzig ab.

Die Beklagte schrieb auf ihrer Internetseite eine Stelle als Bürosachbearbeiterin/Bürosachbearbeiter für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus. In der Ausschreibung heißt es auszugsweise:

"Sie verfügen über

- eine abgeschlossene Ausbildung als Fachangestellte/r für Bürokommunikation, Verwaltungsangestellte/r, Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation oder Angestelltenlehrgang,

..."

Die beschriebenen Ausbildungen erfordern eine dreijährige Ausbildung bis auf den Angestelltenlehrgang. Dieser dauert zwei Jahre. Er wird nur von denjenigen Personen absolviert, die bereits in der Verwaltung tätig sind und aufgrund ihrer bisherigen Leistungen von den Dienststellen vorgeschlagen und aufgrund eines Auswahlverfahrens hierfür ausgewählt werden.

Die Klägerin bewarb sich rechtzeitig auf die ausgeschriebene Stelle, verwies dabei auf ihre langjährige Berufstätigkeit mit umfassenden Erfahrungen im Bereich der Büroorganisation, erklärte anhand ihres Lebenslaufes, warum sie auch aufgrund ihrer Umschulung zur Kauffrau im Einzelhandel und ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin und Komplementärin eines (kleinen) Unternehmens, als Filialleiterin eines Copy-Shops und als stellvertretende Geschäftsführerin eines weiteren Unternehmens in der Lage sei, alle Anforderungen des Stellenanforderungsprofils zu erfüllen und belegte dies mit entsprechenden Zeugnissen und sonstigen Unterlagen. In dem Schreiben wies die Klägerin auf ihre Schwerbehinderung, im Lebenslauf auf ihr Alter und in den Unterlagen auf den Ausbildungslehrgang "Facharbeiter für Schreibtechnik" hin.

Die Beklagte unterrichtete vor der Ausschreibung nicht die Bundesagentur für Arbeit von der Vakanz der Stelle gemäß § 83 Satz 1 SGB IX, lud die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und informierte weder den bei ihr bestehenden Personalrat noch die bei ihr bestehende Schwerbehindertenvertretung von der Bewerbung der Klägerin, sondern sagte ihr am 12.10.2015 mit der Begründung ab, dass sich das Auswahlgremium für andere Bewerberinnen und Bewerber entschieden hätte.

Die Klägerin hat mir ihrer beim Arbeitsgericht Berlin am 11.12.2015 eingegangenen Klage eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern der entsprechenden Vergütung der ausgeschriebenen Stelle (unstreitig insgesamt 7.210,38 EUR) für gerechtfertigt gehalten, da die Beklagte die Klägerin wegen ihrer Behinderung, ihres Alters und ihrer Herkunft aus den neuen Bundesländern diskriminiert habe. Der Ausbildungsgang "Facharbeiter für Schreibtechnik" sei dem Ausbildungsgang "Fachangestellte/r für Bürokommunikation" bzw. "Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation" vergleichbar, was auch von der Bundesagentur für Arbeit so eingeschätzt werde. Diese verweist in ihrer Tätigkeitsbeschreibung von Facharbeitern/Facharbeiterinnen für Schreibtechnik darauf, dass vergleichbare Berufe der Bundesrepublik Deutschland etwa die Kauffrau bzw. der Kaufmann für Bürokommunikation bzw. die Fachangestellte und der Fachangestellte für Bürokommunikation sei (vgl. die Anlage 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.04.2016, Bl. 62 d. A.).

Die Beklagte bestreitet eine Diskriminierung der Klägerin. Diese habe keinen der in der Stellenausschreibung geforderten Abschlüsse vorweisen können. Der Ausbildungsgang "Facharbeiter für Schreibtechnik" sei nicht vergleichbar mit den geforderten Abschlüssen. Sie habe von den über 400 Bewerberinnen und Bewerber nur diejenigen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, die über die geforderten Abschlüsse und die sonstigen geforderten Qualifikationen verfügten.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf...

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