Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung bei der Entlohnung. Sachfremde Gruppenbildung bei der Differenzierung nach gewerblichen und kaufmännischen Beschäftigten. Zahlungsklage eines Lagerarbeiters bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu unterschiedlichen Einarbeitungszeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Arbeitgeberin, die in ihrem Betrieb nach von ihr gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Auch im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bei individuellen Entgeltvereinbarungen anwendbar, wenn die Arbeitgeberin die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem sie bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt.
2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet der Arbeitgeberin nicht nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Beschäftigter gegenüber anderen Beschäftigten in vergleichbarer Lage. Bildet die Arbeitgeberin Gruppen von begünstigten und benachteiligten Beschäftigten, muss die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen.
3. Sind für verschiedene Beschäftigtengruppen unterschiedliche Rechte oder Pflichten vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Ist die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt, kann die übergangene Beschäftigtengruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Beschäftigtengruppe behandelt zu werden.
4. Der Statusunterschied zwischen gewerblichen und kaufmännischen Beschäftigten ist keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung beider Personengruppen. Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen nicht auf sachgerechten Erwägungen.
5. Keine sa...