Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhergruppierung eines Außendienstmitarbeiters des Ordnungsamts bei wesentlicher Änderung der Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Einführung von mobilen Endgeräten (Smartphones) beim Streifendienst eines Ordnungsamtsmitarbeiters kann die Tätigkeit wesentlich ändern.
Der Streifendienst ist ein Arbeitsvorgang.
Normenkette
TVöD-VKA § 12 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Entscheidung vom 13.09.2023; Aktenzeichen 5 Ca 344/22)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 20.08.2025; Aktenzeichen 4 AZR 305/24)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 13.09.2023 - 5 Ca 344/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 13.05.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 16.02.2009 ist er als Außendienstmitarbeiter im Ordnungsamt tätig. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 07.05.2002 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts- Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers sonstigen jeweils geltenden einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
Gemäß des Änderungsvertrags vom 17.02.2009 wird der Kläger seit dem 16.02.2009 nach der Entgeltgruppe 8 des TVöD - VKA vergütet. Nach der von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung vom 15.02./16.02.2009 verrichtet der Kläger in einem Arbeitsvorgang mit 85 % der Gesamttätigkeit des Klägers Außendiensttätigkeiten. Wegen des weiteren Inhalts der Stellenbeschreibung wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 19-20 der G...