Entscheidungsstichwort (Thema)
unverschuldete Säumnis. kurzfristige Erkrankung. Darlegungserfordernis
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil hat der Berufungskläger darzulegen, dass er ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert war. Dazu muss detailliert dargelegt werden, seit wann welche konkreten Hinderungsgründe bestanden.
Normenkette
ZPO § 514 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 09.10.2008; Aktenzeichen 6 Ca 584/00)
Tenor
1. Die Berufung gegen das Zweite Schluss-Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.10.2008 – 6 Ca 584/00 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens bei einem Streitwert von 8.896,48 Euro.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers von November 1999 bis Februar 2000, wobei die Beklagte deren Erfüllung behauptet.
Der Kläger ist 47 Jahre alt (… 1961) und ledig. Er ist mit einem GdB von 50 oder 60 schwerbehindert. Unter dem 17. Februar 2000 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgemäß verhaltensbedingt zum 31. Juli 2000, da der Kläger als Fahrdienstleiter einen Bahnunfall mit einem Schaden von 240.000,– DM verursacht und an der Aufklärung nicht mitgewirkt habe. Gegen diese Kündigung hatte sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage vom 18. Februar 2000 gewandt. Weiter streiten die Parteien um Vergütungsansprüche des Klägers von November 1999 bis Februar 2000, die der Kläger mit am 2. März 2000 beim Arbeitsgericht eingegangener Klagerweiterung (Bl. 6 d.A.) geltend macht.
Zwischen den Parteien gab es noch einige weitere arbeitsgerichtliche Verfahren auch um mehrere Kündigungen.
Mit Beschluss vom 20. April 2000 wurde das Verfahren au...