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LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.01.2012 - 7 TaBV 1733/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streikaufruf

Leitsatz (amtlich)

1. Verstöße gegen das Neutralitätsgebot im Arbeitskampf aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG können wegen ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf den Arbeitskampf einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen einzelne Betriebsratsmitglieder begründen.

2. Aus dem Neutralitätsgebot nach § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergibt sich, dass das einzelne Betriebsratsmitglied nicht die Sachmittel des Betriebsrats für Arbeitskampfmaßnahmen nutzen darf. Dies bedeutet auch, dass es nicht über einen Mail-Account, der ihm für seine Betriebsratsarbeit eingerichtet wurde, Streikaufrufe der Gewerkschaft verbreiten darf. Das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung von Funktionsträgern nach § 74 Abs. 3 BetrVG steht dem nicht entgegen.

Normenkette

BetrVG § 74 Abs. 2; BetrVG § 40; BetrVG § 74 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 14.07.2011; Aktenzeichen 1 BV 6960/11)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.10.2013; Aktenzeichen 1 ABR 31/12)

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.07.2011 – 1 BV 6960/11 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Beteiligten zu 3) und 4) aufgegeben wird, es zu unterlassen, die dem Beteiligten zu 2) von der Beteiligten zu 1) zur Verfügung gestellten sachlichen Mittel, insbesondere die Telefonanlage und Email-Accounts für den Aufruf und die Durchführung eines Streiks der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zu nutzen, insbesondere im Streikaufruf der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di die Durchwahltelefonnummern des Beteiligten zu 3 und 4 anzugeben.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten streiten – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant – darüber, ob die Beteiligten zu 3.) und 4.), beides Betriebsräte, es unte...

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