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LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.02.2008 - 5 TaBV 2476/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einrichtung einer betrieblichen Beschwerdestelle. Mitbestimmung des Betriebsrats

Leitsatz (amtlich)

1. Die der Einrichtung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG vorgeschaltete Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, diese Stelle auf Unternehmensebene, auf Betriebsebene oder auf beiden Ebenen anzusiedeln, unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf Verlangen des Betriebsrates neben einer Beschwerdestelle für das Unternehmen auch eine betriebliche Beschwerdestelle nach § 13 AGG einzurichten.

Normenkette

AGG § 13; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 17.10.2007; Aktenzeichen 31 BV 11544/07)

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) werden die Anträge des Beteiligten zu 1) unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.10.2007 – 31 BV 11544/07 – zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG sowie die Festlegung der Beschwerdestelle und ihrer Organisation der Mitbestimmung des Antragsstellers unterliegt, und hilfsweise nunmehr im Beschwerdeverfahren auch über das Verlangen des Beteiligten zu 1), der Beteiligten zu 2) die Bestimmung der für Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stelle des Berliner Betriebes und deren Bekanntgabe an die Arbeitnehmer aufzugeben.

Die Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 2), die ihren Sitz in 63526 E. hat, erbringt bundesweit mit ca. 4.000 Mitarbeitern Sicherungsdienstleistungen für US-amerikanische Einrichtungen in Deutschland. Der Beteiligte zu 1) ist der im Berliner Betrieb der Beteiligten zu 2) gebildete, aus fünf Personen bestehende Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3) ist der im Unter...

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