Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen zu erwartende Verstöße gegen Mitbestimmungsrecht. Einplanung von Leiharbeitnehmern als mitbestimmungspflichtige Fälle. Klare Erkennbarkeit für Bestimmtheit des Unterlassungsanspruches
Leitsatz (redaktionell)
Alle Sachverhalte im Zusammenhang mit der Frage nach Mitbestimmungsrechten gehören zu den betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten.
Mitbestimmungsrechte sind auch in dringenden Fällen zu beachten.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 23 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 15.02.2019; Aktenzeichen 7 BV 6309/18)
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Februar 2019 - 7 BV 6309/18 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates im Hinblick auf von der Arbeitgeberin ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates vorgenommene Dienstplanänderungen.
Die Beteiligte zu 2) unterhält bundesweit mehrere Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Integrationszentren, so auch eine Altenpflegeeinrichtung mit ca. 87 Arbeitnehmern in Berlin. Der Beteiligte zu 1) (nachfolgend: Betriebsrat) ist der aus fünf Mitgliedern bestehende bei der Arbeitgeberin in ihrem Betrieb "V. Senioren Centrum M. Viertel" gebildete Betriebsrat.
Im Betrieb der Arbeitgeberin besteht eine durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommene Betriebsvereinbarung zur Arbeits- und Pausenzeit sowie Dienstplangestaltung (Bl. 6 -21 d. A.), in der Regelung zur Dienstplangestaltung einschließlich des Verfahrens sowie Regelungen zur Änderungen von Dienstplänen enthalten sind. Dienstpläne werden danach für die einzelnen Wohnbereiche drei ...