Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Zutrittsrechts im Betrieb vertretener Gewerkschaften zu Personalversammlungen
Leitsatz (amtlich)
1) Zum Zutrittsrecht einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu Personalversammlungen, die von einer durch Tarifvertrag errichteten Personalvertretung durchgeführt werden.
2) In einem Tarifvertrag nach § 117 BetrVG kann das Zutrittsrecht zu Personalversammlungen für im Betrieb vertretene Gewerkschaften nicht auf die den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft begrenzt werden.
Normenkette
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 117
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 15.12.2016; Aktenzeichen 42 BV 3619/16)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2016 - 42 BV 3619/16 - teilweise abgeändert und den Beteiligten zu 2. und 3. aufgegeben, die beratende Teilnahme von einem Beauftragten des Beteiligten zu 1. an den Personalversammlungen für das Kabinenpersonal den Beteiligten zu 3. so lange zu dulden, wie der Beteiligte zu 1. über mindestens ein Mitglied unter den Mitarbeitern des Kabinenpersonals im Flugbetrieb der Beteiligten zu 3. verfügt.
II. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1. bis 3. zugelassen.
Gründe
1. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1), eine Berufsgewerkschaft für das Kabinenpersonal der Fluggesellschaften in Deutschland in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, begehrt den Zugang und die Teilnahme an Personalversammlungen für das Kabinenpersonal der Beteiligten zu 3 (im Folgenden Arbeitgeberin).
Die Arbeitgeberin unterhält mit Sitz in Berlin einen Flugbetrieb. Sie schloss mit der Gewerkschaft Ver.di den Tarifvertrag "Personalvertretung für das Kabinenpersonal der A...