Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässiger Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Verfahren für Urlaub und Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk
Leitsatz (amtlich)
1. Der Antrag auf Feststellung, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Juni 2012 (BAnz. AT 12. Juni 2012 B2) des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23. November 2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4. Dezember 2008 und 30. Juni 2011 für das Maler- und Lackiererhandwerk unwirksam ist, ist als unzulässig zurückzuweisen. Er ist deswegen unzulässig, weil das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag fehlt.
2. Mit Inkrafttreten des SokaSiG2 am 8.9.2017 ist die Antragsbefugnis gemäß § 98 Abs. 1 ArbGG für Arbeitgeber und konkurrierende Koalitionen entfallen, da es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, da selbst bei Nichtigerklärung der Allgemeinverbindlicherklärung die gleichen Wirkungen durch die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 und 2 SokaSiG2 erzeugt werden.
Normenkette
Allgemeinverbindlicherklärung vom 04.06.2012 für das Maler- und Lackiererhandwerk zum TV über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23.11.2005 (i.d.F. der Änderungs-TV v. 04.12.2008 und 30.06.2011); SokaSiG2 § 3 Abs. 1; SokaSiG2 § 3 Abs. 2; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5; ArbGG § 98 Abs. 1
Tenor
1. Der Antrag festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Juni 2012 (BAnz. AT 12. Juni 2012 B2) des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23. November 2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4. Dezember 2008 und 30. Juni 2011 für das Maler- und Lackiererhandwerk unwirksam ist, wird als...