Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltskosten. Betriebsrat. einstweilige Verfügung
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen. Verletzt der Arbeitgeber im Vorfeld seine Informationspflichten nach § 80 Abs. 2 Satz 1, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1 BetrVG, ist die Entscheidung des Betriebsrates nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 51; BetrVG § 26; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Beschluss vom 29.09.2009; Aktenzeichen 3 BV 91/09)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 29. September 2009 – 3 BV 91/09 – abgeändert.
- Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Gesamtbetriebsrat hinsichtlich der Kostenrechnung der Rechtsanwälte B. & andere, Rechnungsnummer 90452 vom 17.04.2009 in Höhe von 1.139,43 EUR freizustellen.
- Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin dem Grunde nach verpflichtet ist, den Gesamtbetriebsrat gegenüber den Rechtsanwälten B. & andere bezüglich der Kosten freizustellen, die in dem hiesigen Verfahren entstehen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Ergebnis um die Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin für anwaltliche Unterstützung des Gesamtbetriebsrates im Rahmen eines unter dem Aktenzeichen 1 BVGa 3/09 vor dem ArbG Potsdam – erfolglos – geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Die Arbeitgeberin, deren Gesellschafter die Länder Berlin und Brandenburg zu je 50% sind, ist ein in Brandenburg tätiges Abfallentsorgungsunternehmen mit Unternehmenssitz in P. (Neu F.) sowie Entsorgungsstandorten in D., Sch. und V.. Die Kernkompetenz der Arbeitgeberin liegt in d...